Im November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten. Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh und mehr sind gefordert, Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und anfallende Abwärme einer Wiederverwendung (auch durch Dritte) zuzuführen. Gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen und potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen müssen Unternehmen auf Anfrage Auskunft über technische Daten erteilen. Außerdem müssen Unternehmen diese Daten, unabhängig von einer konkreten Anfrage, an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden, die diese zur öffentlichen Einsicht bereitstellt. Die Meldung an das BfEE muss bis zum 30. Juni 2024 und danach bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt werden.
Die Auskunftspflicht der Unternehmen ist bußgeldbewehrt. Werden die gesetzlich geforderten Informationen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, für die eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann.
Wir haben für Sie in einem Dokument die gesetzlichen Vorgaben für Unternehmen in Bezug auf die Nutzung von Abwärme und die neu eingeführten Berichts- und Offenlegungspflichten zusammengefasst.
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